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§ 17 VAwS - Bestehende Anlagen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
Amtliche Abkürzung
VAwS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

(1) Werden durch diese Verordnung Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen erst auf Grund einer Anordnung der zuständigen Behörde. Jedoch kann nicht verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden.

(2) Anlagen, die nach der Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe (VAwS) vom 31. Juli 1981 (GV. NRW. S. 490) als einfach oder herkömmlich galten, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung.

(3) Der Betreiber hat bestehende Anlagen, die auf Grund des § 12 erstmalig einer Prüfung bedürfen, spätestens bis zum 31. Dezember 2006 überprüfen zu lassen. Diese Prüfung gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme im Sinne von § 12 Abs. 1. Satz 1 gilt nicht, wenn in einer behördlichen Zulassung eine Ausnahme von der Prüfpflicht erteilt oder eine andere Frist für die erstmalige Prüfung bestimmt wird.