§ 2 ArbStättV - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)
- Amtliche Abkürzung
- ArbStättV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7108-35
(1) Arbeitsstätten sind:
- 1.Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind,
- 2.andere Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.
(2) Arbeitsplätze sind Bereiche von Arbeitsstätten, in denen sich Beschäftigte bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten müssen.
(3) Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind.
(4) 1Zur Arbeitsstätte gehören auch:
- 1.Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge,
- 2.Lager-, Maschinen- und Nebenräume,
- 3.Sanitärräume (Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume),
- 4.Pausen- und Bereitschaftsräume,
- 5.Erste-Hilfe-Räume,
- 6.Unterkünfte.
2Zur Arbeitsstätte gehören auch Einrichtungen, soweit für diese in dieser Verordnung besondere Anforderungen gestellt werden und sie dem Betrieb der Arbeitsstätte dienen.
(5) 1Einrichten ist die Bereitstellung und Ausgestaltung der Arbeitsstätte. 2Das Einrichten umfasst insbesondere:
- 1.bauliche Maßnahmen oder Veränderungen,
- 2.Ausstatten mit Maschinen, Anlagen, Mobiliar, anderen Arbeitsmitteln sowie Beleuchtungs-, Lüftungs-, Heizungs-, Feuerlösch- und Versorgungseinrichtungen,
- 3.Anlegen und Kennzeichnen von Verkehrs- und Fluchtwegen, Kennzeichnen von Gefahrenstellen und brandschutztechnischen Ausrüstungen,
- 4.Festlegen von Arbeitsplätzen.
(6) Betreiben von Arbeitsstätten umfasst das Benutzen und Instandhalten der Arbeitsstätte.