§ 144 GOLT - Tagesordnung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) Der Ausschussvorsitzende oder dessen Stellvertreter setzt die Tagesordnung fest; dabei sind Entscheidungen des Ausschusses nach § 142 Abs. 1 Satz 2 zu berücksichtigen. Soweit möglich, werden sachlich zusammenhängende Tagesordnungspunkte hintereinander auf die Tagesordnung gesetzt.
(2) Liegt ein Beratungsgegenstand dem federführenden Ausschuss länger als vier Wochen vor, so muss ihn der Vorsitzende auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder als ersten Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setzen und diese damit beginnen. In diesem Falle ist Absetzung ohne Sachberatung nicht zulässig.
(3) So weit es sich um Angelegenheiten handelt, die dem Ausschuss nicht zur Beratung zugewiesen sind, setzt die Aufnahme in die Tagesordnung das Einvernehmen zwischen dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter oder einen Ausschussbeschluss voraus.
(4) Die Tagesordnung kann bis zum Ende der Sitzung erweitert werden; ebenso können einzelne Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung abgesetzt werden. Antragsberechtigt ist jedes Ausschussmitglied. Über den Antrag entscheidet der Ausschuss. Bei nicht fristgerechter Ladung im Sinn von § 143 besteht gegen die Erweiterung ein Widerspruchsrecht von Seiten jeder Fraktion oder einem Zehntel der Mitglieder des Ausschusses. Soll nur von der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte abgewichen werden, so genügt die Mehrheit der Stimmen.
(5) Der Ausschuss kann die gemeinsame Behandlung mehrerer Beratungsgegenstände beschließen.