§ 17 SächsBRKG - Gemeindewehrleiter
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBRKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28-8
(1) Der Gemeindewehrleiter leitet die Gemeindefeuerwehr. Ortsfeuerwehren werden von einem Ortswehrleiter geleitet. Sie unterliegen den Weisungen des Gemeindewehrleiters.
(2) Der Gemeindewehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit und die ordnungsgemäße Dienstdurchführung der Gemeindefeuerwehr verantwortlich und soll in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten beraten.
(3) Das Nähere zur Bestellung und Abberufung der Gemeindewehrleiter und der Ortswehrleiter sowie ihrer Stellvertreter regelt die Gemeinde durch Satzung. Ehrenamtliche Gemeindewehrleiter und Ortswehrleiter sowie die Stellvertreter der Gemeindewehrleiter und Ortswehrleiter werden gewählt und für die Dauer von fünf Jahren berufen.