§ 195 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Auf die Bürgermeister finden die für die Beamten allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bürgermeister sind Wahlbeamte in einem Beamtenverhältnis auf Zeit. Sie sind nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen.
(3) Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tage der Annahme der Wahl, frühestens mit dem Ausscheiden des Vorgängers aus dem Amt, begründet (Amtsantritt) und bedarf keiner Ernennung. Es endet mit Ablauf der Wahlzeit. Diese beträgt sechs Jahre, beginnend mit dem Amtsantritt. Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nichtig, wenn die ihr zugrunde liegende Wahl unwirksam ist; § 14 Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.
(4) Für Bürgermeister gilt keine Altersgrenze. Auf den Eintritt in den Ruhestand finden §§ 44 und 45 Abs. 4 keine Anwendung. Bürgermeister treten mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie
- 1.insgesamt eine mindestens achtjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht und das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet haben oder
- 2.eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes von achtzehn Jahren erreicht haben oder
- 3.als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von acht Jahren erreicht haben;
anderenfalls sind sie entlassen. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des Satzes 3 Nr. 1 schließt neben den kraft Gesetzes zu berücksichtigenden Zeiten auch solche Zeiten ein, die durch Ermessensentscheidung als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt worden sind.
(5) Auf abgewählte Bürgermeister finden die §§ 40 und 43 entsprechende Anwendung. Mit Ablauf der Amtszeit gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle nimmt im Falle der Entlassung (§ 36) und der Versetzung in den Ruhestand (§ 50) die Aufsichtsbehörde wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und § 64 sowie des § 45 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes nimmt die Aufsichtsbehörde die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahr.
(7) Wird ein Beamter oder Richter in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als Bürgermeister berufen, sind die Versorgungslasten mit folgenden Maßgaben nach § 107b Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der jeweiligen Fassung zu verteilen:
- 1.Das Zustimmungserfordernis und die Ausschlussregelung für Beamte auf Zeit (§ 107b Abs. 1 BeamtVG) entfallen.
- 2.Bei Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit (Absatz 4 Satz 3) oder bei Abwahl (Absatz 5, § 66 Abs. 8 BeamtVG) ist § 107b Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 BeamtVG entsprechend anzuwenden.
- 3.Ruhegehaltfähige Zeiten nach § 66 Abs. 9 BeamtVG bleiben für die Verhältnisrechnung (§ 107b Abs. 4 BeamtVG) unberücksichtigt.
Satz 1 gilt nicht für Beamte auf Zeit nach Abschnitt XIII und für Richter kraft Auftrags.
(8) Bei Anwendung des § 85 BeamtVG gilt ein am 30. September 1999 bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit als ein unmittelbar vorangehendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne dieser Vorschrift.
(9) Wird ein Bürgermeister im Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder in ein Richterverhältnis berufen, ist Absatz 7 entsprechend anzuwenden.
(10) Für Landräte gelten die Absätze 1 bis 9 entsprechend.