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§ 14 SchAG NRW - Örtliche Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (Schiedsamtsgesetz - SchAG NRW)
Amtliche Abkürzung
SchAG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
316

(1) Für das Schlichtungsverfahren ist die Schiedsperson örtlich zuständig, in deren Bezirk die Gegenpartei ihren Wohnsitz hat. Weist das Schlichtungsverfahren einen Bezug zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Gegenpartei auf, kann auch deren Niederlassung die Zuständigkeit der Schiedsperson begründen. Handelt es sich bei der Gegenpartei um eine juristische Person, richtet sich die Zuständigkeit nach ihrem Sitz oder ihrer Niederlassung.

(2) Neben der Zuständigkeit nach Absatz 1 gelten zusätzlich folgende besondere Zuständigkeitsregelungen, wonach

  1. 1.

    bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume auch die Schiedsperson zuständig ist, in deren Bezirk sich die Räume befinden,

  2. 2.

    bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Eigentum an einem Grundstück oder wegen dessen Belastung auch die Schiedsperson zuständig ist, in deren Bezirk das Grundstück belegen ist, und

  3. 3.

    bei Streitigkeiten innerhalb einer Hausgemeinschaft sowie zwischen Bewohnerinnen und Bewohnern unmittelbar aneinandergrenzender Hausgrundstücke unabhängig von der rechtlichen Beziehung der Parteien auch die Schiedsperson zuständig ist, in deren Bezirk das Haus belegen ist beziehungsweise die Hausgrundstücke belegen sind.

(3) Sind nach den Absätzen 1 und 2 mehrere Schiedspersonen zuständig, hat die antragstellende Partei die Wahl.

(4) Für die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Zeitpunkt der Zustellung des Schlichtungsantrages an die Gegenpartei maßgeblich. Später eintretende Veränderungen berühren die Zuständigkeit nicht.

(5) Eine abweichende örtliche Zuständigkeit kann von den Parteien schriftlich oder durch zu Protokoll der von ihnen gewählten Schiedsperson gegebene Erklärungen vereinbart werden. Die Schiedsperson ist in diesem Fall berechtigt, die Durchführung des Verfahrens abzulehnen, wenn keine der Parteien ihren nach Absatz 1 maßgeblichen Wohnsitz oder Sitz beziehungsweise ihre nach Absatz 1 maßgebliche Niederlassung im Bezirk hat.