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§ 3a RiG - Ermäßigte Dienstzeit und Urlaub aus familiären Gründen

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Redaktionelle Abkürzung
RiG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Einem Richter ist auf Antrag

  1. 1.

    der Dienst bis auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu ermäßigen,

  2. 2.

    ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zu Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren, wenn er

    1. a)

      mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder

    2. b)

      einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

    tatsächlich betreut oder pflegt.

Angehörige im Sinne der Nummer 2 Buchstabe b sind auch eingetragene Lebenspartner.

(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 3b Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung eines ermäßigten Dienstes oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

(3) Anträge nach Absatz 1 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich der Verwendung in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.

(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(5) Die Ermäßigung des Dienstes nach Absatz 1 darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Richtern mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

(6) Urlaub nach Absatz 1 kann zum Zwecke der Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Verordnung über Elternzeit für saarländische Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter unterbrochen werden.