§ 29 SächsDO - Widerspruch und Verbot der reformatio in peius
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
(1) Der Beamte kann gegen die Disziplinarverfügung, wenn sie nicht von der obersten Dienstbehörde erlassen ist, Widerspruch einlegen. § 70 Abs. 1 und § 72 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.
(2) Der Dienstvorgesetzte, der die Disziplinarverfügung erlassen hat, hat den Widerspruch, sofern er ihm nicht abhilft, spätestens innerhalb von einer Woche dem nächsthöheren Dienstvorgesetzten zur Entscheidung vorzulegen. Führt dieser vor der Entscheidung neue Ermittlungen durch, gelten § 24 Abs. 4, 6 und 7 entsprechend. Die Widerspruchsentscheidung, die von einer der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörde erlassen wird, ist der obersten Dienstbehörde mitzuteilen.
(3) In der Widerspruchsentscheidung darf die Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe nicht zum Nachteil des Beamten geändert werden (reformatio in peius). Die Widerspruchsbehörde kann solche Handlungen, die für die Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen, aus dem Verfahren ausklammern. Die Befugnis des höheren Dienstvorgesetzten, nach § 26 Abs. 2 zu entscheiden, bleibt unberührt.
(4) Jeder höhere Dienstvorgesetzte kann die Widerspruchsentscheidung eines nachgeordneten Dienstvorgesetzten jederzeit aufheben und über den Widerspruch neu entscheiden. Für die neue Entscheidung gilt Absatz 3 Satz 1. Von der aufgehobenen Widerspruchsentscheidung darf die neue Entscheidung zu Ungunsten des Beamten nur unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 abweichen.