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§ 26 SchulG - Schulleiterinnen und Schulleiter

Bibliographie

Titel
Schulgesetz (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Die Schulleiterinnen und Schulleiter sind für die Durchführung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule und der Maßnahmen zur Schulentwicklung und Qualitätssicherung verantwortlich. Sie führen unbeschadet der Rechte des Schulträgers die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Schule und vertreten sie nach außen. Sie übertragen Teile der Aufgaben auf Lehrkräfte, die mit der Vertretung beauftragt sind, sowie auf andere Lehrkräfte der Schule.

(2) Die Schulleiterinnen und Schulleiter unterstützen die Zusammenarbeit der Lehrkräfte. Sie beraten in Fragen der schulischen Bildung und Erziehung. Sie fördern die Verbindung zu den Eltern der Schülerinnen und Schüler und den für die außerschulische Berufsbildung Verantwortlichen sowie zu den außerschulischen Beratungseinrichtungen. Sie pflegen die Verbindung zu den Behörden der Jugend- und Sozialhilfe und stellen die notwendige Beteiligung der Schule bei der Aufstellung und Überprüfung von Hilfeplänen für Kinder und Jugendliche sicher.

(3) Die Schulleiterinnen und Schulleiter sind gegenüber den Lehrkräften sowie den pädagogischen und technischen Fachkräften weisungsberechtigt; § 25 Abs. 1 bleibt unberührt. Das Weisungsrecht nach Satz 1 Halbsatz 1 erstreckt sich auf das Verwaltungs- und Hilfspersonal sowie die Betreuungskräfte der Schule; das Weisungsrecht des Schulträgers bleibt im Übrigen unberührt.

(4) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter. Für organisatorisch verbundene Schulen wird eine gemeinsame Schulleiterin oder ein gemeinsamer Schulleiter bestellt; für Kooperative Regionale Schulen und Kooperative Gesamtschulen kann eine gemeinsame Schulleiterin oder ein gemeinsamer Schulleiter bestellt werden. In einem Schulzentrum haben sich die Schulleiterinnen und Schulleiter in Angelegenheiten, die eine einheitliche Behandlung erfordern, aufeinander abzustimmen.

(5) Die Schulleiterinnen und Schulleiter werden bei staatlichen Schulen im Benehmen mit dem Schulträger und dem Schulausschuss bestellt. Die Herstellung des Benehmens gehört nicht zur laufenden Verwaltung des Schulträgers. Dem zuständigen Ausschuss des Schulträgers sowie dem Schulausschuss werden die schriftliche Auswahlentscheidung sowie das Bewerbungsschreiben und Angaben über den beruflichen Werdegang der ausgewählten Person vorgelegt. Schulträger und Schulausschuss können ihre Benehmenserklärung vor der Auswahlentscheidung abgeben (Vorbenehmensherstellung). In diesem Fall sind der zuständige Ausschuss des Schulträgers sowie der Schulausschuss berechtigt das Bewerbungsschreiben und Angaben über den beruflichen Werdegang der Bewerberinnen oder der Bewerber einzusehen sowie Bewerberinnen und Bewerber zu Vorstellungsgesprächen einzuladen; diese sind zur Teilnahme nicht verpflichtet. Wird eine Übereinstimmung nicht erzielt, hat die Schulbehörde den Vorschlag mit dem Schulträger und dem Schulausschuss zu erörtern.

(6) Die Schulleiterinnen und Schulleiter müssen eine der Aufgabenstellung der Schule entsprechende Lehramtsbefähigung besitzen. Sofern einer Schulart mehr als eine schulartbezogene Lehramtsbefähigung zugeordnet ist, müssen sie die Lehramtsbefähigung für eine der Schularten besitzen, deren Bildungsgänge an der Schule angeboten werden; kann an der Schule die Abiturprüfung abgelegt werden, so muss die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Lehrkraft, die mit der ständigen Vertretung beauftragt ist, die Lehramtsbefähigung besitzen, die zur Abnahme der Prüfung berechtigt. Die Schulleiterin und der Schulleiter sollen die Eignung als Lehrkraft nachgewiesen haben und für die mit der Schulleitung verbundenen Aufgaben besonders geeignet sein. Sie erteilen an der Schule Unterricht.

(7) Ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verhindert, so wird die Schule in folgender Reihenfolge geleitet von:

  1. 1.
    der Lehrkraft, die mit der ständigen Vertretung beauftragt ist,
  2. 2.
    der Lehrkraft, die mit der weiteren Vertretung beauftragt ist, oder
  3. 3.
    der dienstältesten Lehrkraft.

Die Schulbehörde kann an Stelle der dienstältesten eine andere Lehrkraft mit der Vertretung beauftragen.