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§ 5 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) In das Beamtenverhältnis kann berufen werden

  1. 1.

    auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 1 verwendet werden soll,

  2. 2.

    auf Zeit, wer auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll,

  3. 3.

    auf Probe, wer zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat,

  4. 4.

    auf Widerruf, wer

    1. a)

      den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder

    2. b)

      nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 1 verwendet werden soll.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.

(3) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit werden durch Gesetz bestimmt. Durch Rechtsverordnung des Innenministers und des Finanzministers kann zugelassen werden, daß für einzelne Verwaltungszweige und Aufgabengebiete der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts an Stelle von Beamten auf Lebenszeit Beamte auf Zeit berufen werden. Die Zeitdauer muß bei den Beamten der Gemeinden und der Gemeindeverbände zwölf Jahre betragen, soweit nicht Absatz 4 für die kommunalen Wahlbeamten Abweichendes bestimmt; bei den Beamten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts muß sie mindestens sechs Jahre betragen. Über die Berufung von Beamten auf Zeit darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle entschieden werden. Soweit Gesetze oder Verordnungen nicht anderes bestimmen, ist der Beamte auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn er unter nicht ungünstigeren Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wiederernannt werden soll.

(4) Kommunale Wahlbeamte werden für die Zeitdauer von acht Jahren berufen. Sie sind verpflichtet, das Amt nach einer ersten und zweiten Wiederwahl weiterzuführen. Kommunale Wahlbeamte dürfen bei ihrer ersten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht älter als sechsundfünfzig Jahre sein.

(5) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 1 ehrenamtlich wahrnehmen soll.