§ 22 HSG - Präsidium
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
- Amtliche Abkürzung
- HSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 221-24
(1) Das Präsidium leitet die Hochschule. Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Präsidium ist insbesondere zuständig für:
- 1.
die Aufstellung der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule,
- 2.
die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
- 3.
den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Ministerium,
- 4.
den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den Fachbereichen und zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen,
- 5.
die Gewährleistung der Qualitätssicherung nach § 5,
- 6.
die Genehmigungen der Prüfungsordnungen der Fachbereiche, der Prüfungsverfahrensordnung und fachübergreifender Bestimmungen für Prüfungen gemäß § 52 Absatz 1 Satz 2,
- 7.
die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans der Hochschule,
- 8.
die Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen, nach der Hochschul-Leistungsbezüge-Verordnung vom 17. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 46), mit Ausnahme von Leistungsbezügen der Präsidiumsmitglieder; das Präsidium entscheidet auf Vorschlag oder nach Anhörung der Dekanin oder des Dekans,
- 9.
den Vorschlag gegenüber dem Ministerium zur Festsetzung von Zulassungszahlen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz im Präsidium und verfügt über die Richtlinienkompetenz. Bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Über die Geschäftsverteilung und Vertretung entscheidet das Präsidium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten. Innerhalb ihres Geschäftsbereichs nehmen die Mitglieder des Präsidiums ihre Aufgaben selbstständig wahr.
(3) Die Mitglieder des Präsidiums bedienen sich zur Erledigung ihrer Aufgaben der zentralen Verwaltung.
(4) Das Präsidium wirkt darauf hin, dass die Organe der Hochschule, die Fachbereiche und die Einrichtungen ihre Aufgaben wahrnehmen, dass die Mitglieder der Hochschule ihre Pflichten erfüllen und dass sie in ihren Rechten geschützt werden.
(5) Alle Gremien, Einrichtungen und Organe der Hochschule haben dem Präsidium Auskunft zu erteilen. Die Mitglieder des Präsidiums sind zu den Sitzungen aller Gremien der Hochschule unter Angabe der Tagesordnung einzuladen; sie haben das Recht, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und sich jederzeit über die Arbeit der Gremien zu unterrichten. Das Präsidium kann Organe und sonstige Gremien zu gemeinsamen Sitzungen einberufen und die Sitzungen leiten. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für den Hochschulrat und den Medizin-Ausschuss.
(6) Das Präsidium bereitet die Beratungen des Hochschulrats und des Senats vor und führt seine Beschlüsse aus.
(7) Das Präsidium kann mit Ausnahme des Hochschulrats von allen Stellen der Hochschule im Rahmen von deren jeweiliger Zuständigkeit verlangen, dass über bestimmte Angelegenheiten beraten und entschieden wird.
(8) In unaufschiebbaren Angelegenheiten trifft das Präsidium für das zuständige Hochschulorgan mit Ausnahme des Hochschulrats die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen. Es hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten. Dieses kann die Entscheidungen aufheben; bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.
(9) Dem Präsidium gehören an
- 1.
die Präsidentin oder der Präsident,
- 2.
nach Maßgabe der Verfassung bis zu drei weitere gewählte Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und
- 3.
die Kanzlerin oder der Kanzler.
Dem Präsidium soll mindestens eine Frau angehören.
(10) Das Präsidium beteiligt die Gleichstellungsbeauftragte bei allen ihren Aufgabenbereich betreffenden Angelegenheiten rechtzeitig und umfassend und gibt ihr regelmäßig Gelegenheit, dazu vorzutragen.
(11) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.