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§ 101 LHO - Rechnung des Rechnungshofs

Bibliographie

Titel
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-25

Die Rechnung des Rechnungshofs wird von dem Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt.