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§ 15 AbfAlG M-V - Genehmigungsverfahren

Bibliographie

Titel
Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz für Mecklenburg-Vorpommern (AbfAlG M-V)
Amtliche Abkürzung
AbfAlG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2129-1

(1) Anträge auf Erteilung der Genehmigung für Abfallentsorgungsanlagen nach § 7 Abs. 2 AbfG sind mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einzureichen.

(2) Die Unterlagen müssen die Zeichnungen und Erläuterungen enthalten, die das Vorhaben, seinen Anlaß und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(3) Anträge mit unvollständigen oder mangelhaften Unterlagen können abgelehnt werden, wenn der Antragsteller innerhalb einer ihm gesetzten Frist die Mängel nicht behoben hat.

(4) Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, sind zu hören.

(5) Die Entscheidung ergeht schriftlich. Sie ist dem Antragsteller und den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zuzustellen.