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§ 43 JAPG - Rechte und Pflichten der Referendare

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Amtliche Abkürzung
JAPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-b-5

(1) Die Referendare haben sich mit voller Kraft der Ausbildung zu widmen. Soweit sie mit Dienstgeschäften betraut sind, haben sie diese uneigennützig, unparteiisch und gerecht zu erledigen; Geschenke oder Belohnungen dürfen sie nicht annehmen. Die Referendare sind zu Beginn ihrer Ausbildung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils geltenden Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(2) Für die Rechte und Pflichten der Referendare sowie für die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses sind die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen sowie § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Bremischen Beamtengesetzes, mit Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 2, § 33 Absatz 1 Satz 3 und § 38 des Beamtenstatusgesetzes, §§ 47, 52 und 80 des Bremischen Beamtengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist. Bei schuldhafter Verletzung der dem Referendar obliegenden Pflichten sind die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen des Bremischen Disziplinargesetzes entsprechend anwendbar. Bei der Anwendung des Bremischen Personalvertretungsgesetzes stehen die Referendare den Personen gleich, die sich in der Ausbildung zum Beamten- oder Richterberuf befinden.

(3) Über jeden Referendar wird eine Personalakte geführt. Die §§ 85 bis 92 des Bremischen Beamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.