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  • ab 01.07.1979 (aktuelle Fassung)

§ 104 ArbGG - Verfahren vor dem Schiedsgericht

Bibliographie

Titel
Arbeitsgerichtsgesetz 
Redaktionelle Abkürzung
ArbGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
320-1

Das Verfahren vor dem Schiedsgericht regelt sich nach den §§ 105 bis 110 und dem Schiedsvertrag, im Übrigen nach dem freien Ermessen des Schiedsgerichts.