§ 25 SPolG - Grundsätze polizeilicher Informationsverarbeitung

Bibliographie

Titel
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Amtliche Abkürzung
SPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Die Polizei darf personenbezogene Informationen nur zu den in diesem Gesetz genannten Zwecken erheben, speichern, übermitteln, verändern, löschen oder nutzen. Das gilt für Dateien und Akten.

(2) Personenbezogene Informationen sind bei der oder dem Betroffenen zu erheben. Sie können bei anderen Behörden, öffentlichen Stellen oder bei Dritten erhoben werden, wenn sonst die Erfüllung polizeilicher Aufgaben erheblich erschwert oder gefährdet würde.

(3) Personenbezogene Informationen sind offen zu erheben. Eine Informationserhebung, die nicht als polizeiliche Maßnahme erkennbar sein soll, ist nur soweit zulässig, als auf andere Weise die Erfüllung polizeilicher Aufgaben erheblich gefährdet würde oder wenn anzunehmen ist, dass dies überwiegenden Interessen der oder des Betroffenen entspricht.

(4) Werden personenbezogene Informationen mit Einwilligung der oder des Betroffenen verarbeitet, ist der Zweck, zu dem sie verarbeitet werden sollen, vorher zu bestimmen und der oder dem Betroffenen mitzuteilen. Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist nicht zulässig.

(5) Werden personenbezogene Informationen bei der oder dem Betroffenen oder bei Dritten erhoben, sind diese auf Verlangen auf die Rechtsgrundlage für die Informationserhebung oder auf die Freiwilligkeit ihrer Auskunft hinzuweisen. § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.