§ 111 LBG - Beschwerden
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten (§ 5), so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.
(3) Der Beamte kann Eingaben unmittelbar an den Landespersonalausschuss richten.