§ 93 VwVfG. NW. - Niederschrift
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NW.)
- Amtliche Abkürzung
- VwVfG. NW.
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2010
Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß Angaben enthalten über
- 1.den Ort und den Tag der Sitzung,
- 2.die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschußmitglieder,
- 3.den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
- 4.die gefaßten Beschlüsse,
- 5.das Ergebnis von Wahlen.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.