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§ 11 ThürHG - Verarbeitung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Amtliche Abkürzung
ThürHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Hochschule darf personenbezogene Daten ihrer Mitglieder und Angehörigen, ihrer Studienbewerber und Prüfungskandidaten verarbeiten, soweit dies erforderlich ist für

  1. 1.

    den Zugang zum Studium und die Durchführung des Studiums und der Weiterbildung sowie die Zulassung zu und Durchführung von Prüfungen auch in elektronischer Form und elektronischer Kommunikation, zur Promotion oder Habilitation,

  2. 2.

    die Evaluation von Forschung und Lehre und Kunst nach § 9,

  3. 3.

    die Hochschulentwicklungsplanung des Landes, die Rahmenvereinbarungen nach § 12 Abs. 1 mit den Hochschulen und den damit verbundenen Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 13 Abs. 1, die Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen, die Bewertung der Arbeit der Hochschulen in Forschung und Lehre und die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

  4. 4.

    Leistungsbewertungen zur hochschulinternen Mittelvergabe und Steuerung,

  5. 5.

    die Erfüllung von übertragenen Aufgaben oder Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung,

  6. 6.

    die Umsetzung des Gleichstellungs- und Diversitätsauftrags,

  7. 7.

    die Benutzung von Einrichtungen der Hochschule sowie

  8. 8.

    die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Hochschulstatistik und weiterer statistischer Zwecke.

(2) Mitglieder und Angehörige der Hochschulen, Studienbewerber und Prüfungskandidaten sind verpflichtet, ihre personenbezogenen Daten anzugeben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist.

(3) Behörden, die staatliche Prüfungen nach § 54 Abs. 1 abnehmen, sind verpflichtet, der Hochschule die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten zur aufgabenbezogenen Verarbeitung zu übermitteln. Die Hochschule darf Daten, die ihr aus den nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 genannten Gründen übermittelt werden, verarbeiten, soweit das zum Erreichen des Zweckes der Übermittlung erforderlich ist.

(4) Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten ihrer ehemaligen Mitglieder und Angehörigen verarbeiten, soweit dies zum Zwecke der Befragung im Rahmen der Qualitätssicherung und Evaluationen nach § 9 oder zur Pflege der Verbindung mit diesen Personen erforderlich ist und diese nicht widersprechen. Die Befragten sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und ihre Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen.

(5) Das Nähere zur Verarbeitung der Daten nach den Absätzen 1, 2 und 4, insbesondere zu den zu erfassenden Tatbeständen und dem Kreis der zu Befragenden, bestimmt das Ministerium durch Rechtsverordnung.

(6) Die Hochschulen können durch Satzung für ihre Mitglieder und Angehörigen die Pflicht zur Verwendung von mobilen Datenträgern begründen, die der automatisierten Datenverarbeitung, insbesondere für Zwecke der Zutrittskontrolle, Identitätsfeststellung, Zeiterfassung, Abrechnung oder Bezahlung dienen.