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  • ab 30.09.2017 (aktuelle Fassung)

§ 26 NIngG - Auskunftspflicht der Kammermitglieder

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Amtliche Abkürzung
NIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77220

1Die Kammermitglieder sind verpflichtet, der Ingenieurkammer die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben. 2Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich das Kammermitglied durch die Auskunft der Verfolgung wegen einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung oder einem Disziplinarverfahren oder berufsgerichtlichen Verfahren aussetzen würde. 3Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Kammermitglieder bleibt unberührt.