§ 15 SächsVwOrgG - Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsVwOrgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 111-13
(1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft sind nachgeordnet
- 1.
dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft unmittelbar
- a)
das Landesamt für Umwelt und Geologie,
- b)
die Landesanstalt für Landwirtschaft,
- c)
das Landesforstpräsidium,
- d)
die Staatlichen Ämter für Ländliche Entwicklung,
- e)
die Biosphärenreservatsverwaltung "Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft",
- f)
das Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz, soweit es Aufgaben nach dem Sächsischen Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 426), in der jeweils geltenden Fassung, wahrnimmt,
- 2.
den Regierungspräsidien die Staatlichen Umweltfachämter,
- 3.
dem Regierungspräsidium Chemnitz die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau,
- 4.
dem Landesforstpräsidium die staatlichen Forstämter sowie das Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz, soweit es keine Aufgaben nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz wahrnimmt.
(2) Das Landesforstpräsidium, die staatlichen Forstämter, die Biosphärenreservatsverwaltung "Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft" und das Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Ferner nehmen wahr:
- 1.
das Landesamt für Umwelt und Geologie insbesondere die Aufgaben der Umweltüberwachung, -dokumentation und -berichterstattung, der Beratung in wissenschaftlichen Fragen des Umweltschutzes und der Geologie, der geowissenschaftlichen und bodenkundlichen Landesaufnahme sowie des Vollzugs des Strahlenschutzrechts,
- 2.
die Landesanstalt für Landwirtschaft insbesondere die Aufgaben des Vollzugs des agrar- und ernährungswirtschaftlichen Fachrechts, der Beratung in agrar- und ernährungswirtschaftlichen sowie agrarwissenschaftlichen Fragen, der Erhaltung, der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Förderung der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft und der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Bereich der Agrarwirtschaft,
- 3.
die Staatlichen Ämter für Ländliche Entwicklung insbesondere die Aufgaben der Entwicklung und Förderung des ländlichen Raums und der Agrarstruktur, der Dorfentwicklung und der Landespflege,
- 4.
die Staatlichen Umweltfachämter insbesondere die Aufgaben der fachlichen Vollzugsunterstützung anderer Verwaltungsbehörden und der Überwachung der Einhaltung von Umweltvorschriften aus fachlicher Sicht,
- 5.
die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau insbesondere die Aufgaben der fachlichen Beratung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Bereich der Agrarwirtschaft und der Förderung der Agrarwirtschaft.