Versionsverlauf

§ 24 KWG - Reihenfolge und öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz -KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind in nachstehender Reihenfolge mit einer Listennummer zu versehen:

  1. 1.
    Parteien, die im Landtag vertreten sind, nach der bei der letzten Landtagswahl erreichten Zahl der Landesstimmen,
  2. 2.
    sonstige Parteien und Wählergruppen, die auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags im Gemeinderat vertreten sind, nach der bei der letzten Wahl erreichten Stimmenzahl,
  3. 3.
    sonstige Parteien und Wählergruppen nach dem Zeitpunkt des Eingangs ihres Wahlvorschlags beim Wahlleiter oder bei der Gemeindeverwaltung; gehen mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig ein, nach der alphabetischen Reihenfolge des Kennworts.

Soweit eine unter Satz 1 Nr. 1 fallende Partei an einer Wahl nicht teilnimmt, bleibt die entsprechende Listennummer frei.

(2) Nimmt eine unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 fallende Partei oder Wählergruppe an mehreren Kommunalwahlen innerhalb des Kreisgebiets teil, so erhalten die von ihr eingereichten Wahlvorschläge auf Antrag dieselbe Listennummer. In diesem Falle ändert sich die Reihenfolge der übrigen Wahlvorschläge (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3) entsprechend. Der Antrag ist spätestens am 41. Tage vor der Wahl bis 18 Uhr beim Landrat einzureichen und muss von der Vertrauensperson jedes Wahlvorschlags unterzeichnet sein. Soweit Parteien oder Wählergruppen, denen eine kreiseinheitliche Listennummer zugeteilt wird, an einzelnen Gemeinderatswahlen nicht teilnehmen, bleiben die entsprechenden Listennummern frei. Entsprechendes gilt, wenn eine unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 fallende Partei oder Wählergruppe an mehreren Kommunalwahlen innerhalb des Gebiets des Bezirksverbands Pfalz teilnimmt; der Antrag ist beim Bezirkswahlleiter zu stellen.

(3) Der Wahlleiter hat die zugelassenen Wahlvorschläge in der aus den Absätzen 1 und 2 sich ergebenden Reihenfolge spätestens am zwölften Tage vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen.

(4) Im Falle von Listenverbindungen hat der Wahlleiter die Kennwörter der Wahlvorschläge, die miteinander verbunden sind, spätestens am zehnten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen.