§ 38 OVP - Wiederholung der Staatsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
- Amtliche Abkürzung
- OVP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. Der Prüfling gilt nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Staatsprüfung weiterhin als in die Prüfung eingetreten.
(2) Für die Ablegung der Wiederholungsprüfung ist der Vorbereitungsdienst in Fällen des Nichtbestehens nach § 34 Absatz 2 um sechs Monate zu verlängern; in anderen Fällen entscheidet das Prüfungsamt über Verlängerungen von bis zu sechs Monaten Dauer.
(3) Das Prüfungsamt teilt die Festsetzung der Verlängerungsdauer dem Prüfling sowie der Ausbildungsbehörde mit.