§ 63 HSchG - Erfüllung der Berufsschulpflicht
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Die Berufsschulpflicht ist durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk (§ 143 Abs. 2 und 4 bis 6) der Beschäftigungsort liegt, bei berufsschulpflichtigen Behinderten im Arbeitstrainingsbereich der Ort der Werkstätte. Bei Berufsschulberechtigten ohne Ausbildungsverhältnis ist der Wohnort, bei Berufsschulberechtigten in Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit der Maßnahmeort maßgebend.
(2) Die Berufsschulpflicht kann durch den Besuch von Schulen oder Lehrgängen, die vom Kultusministerium erforderlichenfalls nach Anhörung des zuständigen Fachministeriums als Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannt worden sind, erfüllt werden.
(3) Sofern in Hessen für einen Ausbildungsberuf kein entsprechender Unterricht angeboten wird und die Berufsschulpflicht nicht nach Abs. 2 erfüllt wird, wird sie durch den Besuch der in Hessen nächstgelegenen Berufsschule mit einem für den Ausbildungsberuf förderlichen Unterrichtsangebot erfüllt. Die zu besuchende Schule bestimmt das für den Beschäftigungsort der oder des Berufsschulpflichtigen zuständige Staatliche Schulamt.