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§ 8 HLV - Erwerb der Befähigung

Bibliographie

Titel
Hessische Laufbahnverordnung 
Redaktionelle Abkürzung
HLV,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-137

(1) Die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn durch

  1. 1.

    Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung nach den §§ 13 bis 20,

  2. 2.

    Erwerb der Vorbildung und hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 21 bis 26,

  3. 3.

    Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat im Sinne des § 27 Abs. 2 erworbenen Berufsqualifikation nach den §§ 27 bis 34 oder

  4. 4.

    Aufstieg nach den §§ 36 bis 38.

(2) Andere Bewerberinnen und Bewerber erwerben die Laufbahnbefähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach § 35.