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§ 1043 ZPO - Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens

Bibliographie

Titel
Zivilprozessordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) 1Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. 2Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. 3Dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.

(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Absatzes 1 an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer mündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder der Parteien, zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von Sachen oder zur Einsichtnahme in Dokumente zusammentreten. (1)

(1) Red. Anm.:

Siehe Artikel 4, § 1 (BGBl. 1997 I S. 3224):
"Übergangsvorschriften
(1) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, beurteilt sich nach dem bisher geltenden Recht.
(2) Für schiedsrichterliche Verfahren, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen, aber noch nicht beendet sind, ist das bisherige Recht mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stelle des schiedsrichterlichen Vergleichs der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut tritt. Die Parteien können jedoch die Anwendung des neuen Rechts vereinbaren.
(3) Für gerichtliche Verfahren, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängig sind, ist das bisher geltende Recht weiter anzuwenden.
(4) Aus für vollstreckbar erklärten schiedsrichterlichen Vergleichen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist."