§ 188 SGB VI - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

1Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt durch Rechtsverordnung Faktoren für die Umrechnung von

  1. 1.
    Entgeltpunkten in Beiträge und umgekehrt,
  2. 2.
    Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte

bekannt. 2Dabei kann es von den Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze abweichen, um genauere Ergebnisse zu erzielen. (1)

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 217 Nr. 9 der Verordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) soll in § 188 Satz 2 das Wort "Dieser" durch das Wort "Dieses" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar. Sinngemäß wurde das Wort "er" durch das Wort "es" esetzt.