§ 24 APOGV - Verwendung nach der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
- Amtliche Abkürzung
- APOGV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-4/2
(1) Der Beamte, der die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, tritt in seine frühere Tätigkeit zurück.
(2) Der mit Erfolg geprüfte Beamte ist möglichst im Gerichtsvollzieherdienst zu verwenden.
(3) Die Ernennung zum Gerichtsvollzieher soll erst erfolgen, nachdem der Beamte mindestens ein Jahr nach der Prüfung selbstständig im Gerichtsvollzieherdienst tätig gewesen ist.