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§ 24 APOGV - Verwendung nach der Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Amtliche Abkürzung
APOGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-4/2

(1) Der Beamte, der die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, tritt in seine frühere Tätigkeit zurück.

(2) Der mit Erfolg geprüfte Beamte ist möglichst im Gerichtsvollzieherdienst zu verwenden.

(3) Die Ernennung zum Gerichtsvollzieher soll erst erfolgen, nachdem der Beamte mindestens ein Jahr nach der Prüfung selbstständig im Gerichtsvollzieherdienst tätig gewesen ist.