§ 28 SH AbgG - Anpassungsverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Amtliche Abkürzung
SH AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-5

(1) Die Entschädigungen nach § 6 Abs. 1 und 2 werden zum 1. Juli 2008 und zum 1. Juli 2009 an die Einkommensentwicklung angepasst, die jeweils im abgelaufenen Jahr gegenüber dem vorangegangenen Jahr eingetreten ist. Maßstab für die Anpassung zum 1. Juli 2008 ist die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je geleisteter Arbeitsstunde der Arbeitnehmer in Schleswig-Holstein, wie sie anhand der Ergebnisse der Arbeitskreise Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen der Länder und Erwerbstätigenrechnung des Bundes und der Länder festgestellt wird.

Maßstab für die Anpassung zum 1. Juli 2009 ist die Veränderung der jahresdurchschnittlichen Einkommensentwicklung in Schleswig-Holstein, die sich zusammensetzt aus

  1. 1.

    dem Index der Bruttomonatsverdienste vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in der Wirtschaft mit einem Anteil von 80,1 v.H.,

  2. 2.

    der Bruttomonatsvergütung (ohne Sonderzahlungen) eines Arbeitnehmers der Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrages der Länder in der Entwicklungsstufe 5 mit einem Anteil von 10,7 v.H.,

  3. 3.

    den Bruttomonatsbezügen (ohne Sonderzahlungen) eines verheirateten schleswig-holsteinischen Landesbeamten (ohne Kinder) der Besoldungsgruppe A 12 in der höchsten Stufe mit einem Anteil von 9,2 v.H.

Die prozentuale Veränderung der nach Satz 2 ermittelten Maßzahl der Einkommensentwicklung teilt das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein bis zum 1. Juni eines Jahres der Präsidentin oder dem Präsidenten mit. Diese oder dieser veröffentlicht den neuen Betrag der Entschädigung im Gesetz- und Verordnungsblatt.

(2) Der Schleswig-Holsteinische Landtag beschließt innerhalb des ersten Halbjahres nach der konstituierenden Sitzung über die Anpassung der Entschädigungen nach § 6 Abs. 1 und 2 mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode. Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Fraktionen einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu.

(3) Der Schleswig-Holsteinische Landtag wird zu Beginn der 17. Wahlperiode die zusätzliche monatliche Entschädigung gemäß § 17 unter anderem unter Berücksichtigung des aktuellen Höchstbeitrages zur Rentenversicherung der Angestellten überprüfen.