§ 29 SächsPersVG - Erlöschen der Mitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 244-3
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
- 1.Ablauf der Amtszeit,
- 2.Niederlegung des Amtes,
- 3.Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
- 4.Ausscheiden aus der Dienststelle,
- 5.Verlust der Wählbarkeit mit Ausnahme der Fälle des § 14 Abs. 3 Satz 1,
- 6.gerichtliche Entscheidung nach § 28,
- 7.Feststellung nach Ablauf der in § 25 bezeichneten Frist, dass der Gewählte nicht wählbar war.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.