§ 56 GOLT - Form und Dauer der Rede
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,SH
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-7
(1) Die Abgeordneten sprechen in der Regel in freiem Vortrag. Sie können dabei stichwortartige Aufzeichnungen benutzen.
(2) Jede Fraktion kann zu jedem Gegenstand der Tagesordnung für eine ihrer Rednerinnen oder einen ihrer Redner bis zu zehn Minuten Redezeit beanspruchen. Jede weitere Rede soll nicht länger als fünf Minuten dauern. Im Ältestenrat kann eine Verlängerung dieser Redezeiten vereinbart werden, wenn der Gegenstand der Tagesordnung dies erforderlich macht. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Redezeiten auf Antrag einer Fraktion während der Sitzung des Landtages verlängern, wenn der Verlauf der Aussprache dies erforderlich macht.
(3) Spricht eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter über die Redezeit hinaus, so entzieht ihr oder ihm die Präsidentin oder der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort. Ist einer Rednerin oder einem Redner das Wort entzogen, so darf sie oder er es zum gleichen Gegenstand nicht mehr erhalten.
(4) Für die Beratung der einzelnen Gegenstände setzt der Landtag in der Regel auf Grund eines Vorschlags der Präsidentin oder des Präsidenten, der im Benehmen mit dem Ältestenrat und unter Berücksichtigung der Anmeldungen der Landesregierung ergeht, eine bestimmte Zeitdauer fest. Sie kann während der Beratung des Gegenstands geändert werden. Der Anteil der Fraktionen wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Benehmen mit dem Ältestenrat festgesetzt. Über diese festgesetzte Zeit hinaus können Abgeordnete je einen Kurzbeitrag bis zu drei Minuten Dauer leisten.
(5) Reden können zu Protokoll gegeben werden, wenn im Laufe einer Landtagssitzung die gemäß Absatz 4 vorgesehene Aussprache entfällt. Die Reden werden dem Plenarprotokoll als Anhang beigefügt. Einzelheiten regelt die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat.
(6) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden auf Berichterstatter keine Anwendung.
(7) Überschreitet die Landesregierung die von ihr angemeldeten Redezeiten, so verlängert sich die Redezeit jeder Fraktion um die Dauer der Überschreitung.