§ 57 HLbG - Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Förderschulen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HLbG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) 1Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Förderschulen kann vor der Ausbildungsbehörde ablegen, wer die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen, die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzt und ein förderpädagogisches Studium von vier Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule absolviert hat. 2Bei der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen ist zusätzlich die Lehrbefähigung für ein Fach der Sekundarstufe I zu erwerben.
(2) 1Die Zusatzprüfung umfasst Prüfungen in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie eine diagnostische Hausarbeit. 2Die Bewerberin oder der Bewerber kann die sonderpädagogischen Fachrichtungen aus den in § 14 Abs. 1 Nr. 2 genannten Fachrichtungen wählen.
(3) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die §§ 22 bis 26, 28 und 30 entsprechend.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118)