§ 33 ThJG - Jagd- und Schonzeiten

Bibliographie

Titel
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Amtliche Abkürzung
ThJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    die Liste der Tierarten, die unter Jagdrecht stehen, zu erweitern und Jagdzeiten festzulegen;
  2. 2.
    gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 BJG die Jagdzeiten abzukürzen oder aufzuheben;
  3. 3.
    gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 BJG Ausnahmen von dem Jagdverbot in den Setz- und Brutzeiten, für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Ringel- und Türkentaube, Silber- und Lachmöwe sowie für die nach Landesrecht dem Jagdrecht unterstellten Tierarten zu bestimmen.

(2) Die oberste Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tierseuchenbekämpfung zuständigem Ministerium Schonzeiten nach § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BJG aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aufheben.

(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    nach § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BJG für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus Gründen der Landeskultur, zum Abschuss kranken und kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu Wissenschafts-, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege die Schonzeiten aufzuheben;
  2. 2.
    nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BJG bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festzusetzen;
  3. 3.
    nach § 22 Abs. 3 BJG aus Gründen der Landeskultur Schonzeiten nach Maßgabe des § 22 Abs. 4 BJG gänzlich zu versagen.

Für Regelungen nach Satz 1 Nr. 2 bedarf es hinsichtlich der Feststellung einer Störung des biologischen Gleichgewichts der Herstellung des Einvernehmens mit der obersten Naturschutzbehörde.

(4) Die untere Jagdbehörde wird ermächtigt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde:

  1. 1.
    in Einzelfällen für den Lebendfang von Wild mit Ausnahmen nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BJG und zu Wissenschafts-, Lehr- und Forschungszwecken oder für die Zwecke der Aufzucht und Wiedereinsetzung Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 Satz 5 zuzulassen, sowie das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke nach § 22 Abs. 4 Satz 3 BJG zu genehmigen;
  2. 2.
    Regelungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 auch durch Einzelanordnungen zu treffen und gemäß § 22 Abs. 2 BJG Ausnahmen zuzulassen.

Die Bestimmungen des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409 EWG und die Maßgaben nach Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie sind zu beachten.