§ 16a PassG - Identitätsüberprüfung anhand biometrischer Daten
Bibliographie
- Titel
- Passgesetz (PassG)
- Amtliche Abkürzung
- PassG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 210-5
1Die im Chip des Passes gespeicherten Daten dürfen nur zum Zweck der Überprüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des Passinhabers und nur nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 ausgelesen und verwendet werden. 2Soweit die Polizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung sowie die Pass-, Personalausweis- und Meldebehörden die Echtheit des Passes oder die Identität des Inhabers überprüfen dürfen, sind sie befugt, die auf dem elektronischen Speichermedium des Passes gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auszulesen, die benötigten biometrischen Daten beim Passinhaber zu erheben und die biometrischen Daten miteinander zu vergleichen. 3Die nach Satz 2 erhobenen Daten sind unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Passes oder der Identität des Inhabers zu löschen.