§ 35 RPflG - Vorbehalt für Baden-Württemberg *
Bibliographie
- Titel
- Rechtspflegergesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RPflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 302-2
(1) Im Lande Baden-Württemberg werden bei den Notariaten und den Grundbuchämtern im Rahmen ihrer Zuständigkeit die beim Amtsgericht nach § 3 Nummer 1 Buchstaben f, h und i, nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b vorbehaltlich der §§ 14 und 15 dieses Gesetzes sowie nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c vorbehaltlich des § 16 dieses Gesetzes dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte von einem zum Rechtspflegeramt befähigten Beamten wahrgenommen, sofern diesen Behörden solche Beamte als Rechtspfleger zugewiesen werden.
(2) Der einem Notariat zugewiesene Rechtspfleger ist auch für die Beurkundung einer Erbscheinsverhandlung einschließlich der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 2356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zuständig.
(3) 1Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass der Notar neben dem Rechtspfleger für die diesem übertragenen Geschäfte zuständig bleibt. 2An die Stelle des Richters tritt der Notar. 3Über Erinnerungen nach § 11 Absatz 2 Satz 3 entscheidet der Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Notariat oder Grundbuchamt seinen Sitz hat. **
(4) Soweit nach landesrechtlichen Vorschriften für die dem Betreuungsgericht, Nachlassgericht oder Grundbuchamt obliegenden Verrichtungen andere Behörden als die Amtsgerichte zuständig sind, bleibt die Entscheidung dem Richter vorbehalten, wenn die Abänderung einer Entscheidung einer solchen Behörde bei dem Amtsgericht nachzusuchen ist.
Gemäß Artikel 6 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798) wird § 35 am 1. Januar 2018 aufgehoben.
§ 35 Absatz 3 Satz 3 gilt gemäß Artikel 4 Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 21 Satz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) ab 1. Januar 2014 in folgender Fassung:
"Über Erinnerungen nach § 11 Absatz 2 Satz 6 entscheidet der Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Notariat oder Grundbuchamt seinen Sitz hat."