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§ 41 GrStG - Bemessung der Grundsteuer für Grundstücke nach dem Einheitswert

Bibliographie

Titel
Grundsteuergesetz
Redaktionelle Abkürzung
GrStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-7

1Ist ein im Veranlagungszeitpunkt für die Grundsteuer maßgebender Einheitswert 1935 festgestellt oder festzustellen (§ 132 des Bewertungsgesetzes), gelten bei der Festsetzung des Steuermessbetrags abweichend von § 15 die Steuermesszahlen der weiter anwendbaren §§ 29 bis 33 der Grundsteuerdurchführungsverordnung vom 1. Juli 1937 (RGBl. I S. 733). 2Die ermäßigten Steuermesszahlen für Einfamilienhäuser gelten nicht für das Wohnungseigentum und das Wohnungserbbaurecht einschließlich des damit belasteten Grundstücks.