§ 71 BeamtVG - Erhöhung der Versorgungsbezüge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -
- Redaktionelle Abkürzung
- BeamtVG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2032-15
(1) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 17 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend für die in § 17 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes genannten Bestandteile sowie für die Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
(2) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. April 2011 um 51,94 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Besoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.