§ 34 LKG - Aufnahme- und Meldepflichten
Bibliographie
- Titel
- Landeskrankenhausgesetz (LKG)
- Amtliche Abkürzung
- LKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2126-3
(1) Jedes Krankenhaus im Einsatzbereich einer Leitstelle nach § 7 des Rettungsdienstgesetzes meldet dieser täglich die Zahl der freien Betten. Das Krankenhaus ist nach Maßgabe der gemeldeten freien Betten zur Aufnahme von Patienten verpflichtet. Das Recht des Krankenhauses, Patienten ohne Vermittlung der Leitstelle aufzunehmen, und die Pflicht zur Notaufnahme bleiben unberührt.
(2) Ist anzunehmen, dass die Angehörigen eines Patienten von der Aufnahme in das Krankenhaus noch keine Kenntnis haben, hat das Krankenhaus zu versuchen, die Angehörigen auf geeignete Weise zu verständigen.