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§ 34 LKG - Aufnahme- und Meldepflichten

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Amtliche Abkürzung
LKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2126-3

(1) Jedes Krankenhaus im Einsatzbereich einer Leitstelle nach § 7 des Rettungsdienstgesetzes meldet dieser täglich die Zahl der freien Betten. Das Krankenhaus ist nach Maßgabe der gemeldeten freien Betten zur Aufnahme von Patienten verpflichtet. Das Recht des Krankenhauses, Patienten ohne Vermittlung der Leitstelle aufzunehmen, und die Pflicht zur Notaufnahme bleiben unberührt.

(2) Ist anzunehmen, dass die Angehörigen eines Patienten von der Aufnahme in das Krankenhaus noch keine Kenntnis haben, hat das Krankenhaus zu versuchen, die Angehörigen auf geeignete Weise zu verständigen.