§ 152 BbgWG - Einschränkung von Grundrechten
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Soweit ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter durch die §§ 84, 90, 96, 105 und 115 verpflichtet ist, das Betreten von Grundstücken oder Räumen zu dulden, wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Soweit die Einrichtung und Ausübung eines Fährbetriebes nach § 48 einer Genehmigung bedürfen, wird das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.