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§ 882f ZPO - Einsicht in das Schuldnerverzeichnis

Bibliographie

Titel
Zivilprozessordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

1Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen:

  1. 1.

    für Zwecke der Zwangsvollstreckung;

  2. 2.

    um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;

  3. 3.

    um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;

  4. 4.

    um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;

  5. 5.

    für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;

  6. 6.

    zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen;

  7. 7.

    für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.

2Die Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. 3Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.