§ 21 BestattG - Veranlassung der Leichenschau
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2128 1
(1) Bei einem Sterbefall sind verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen
- 1.der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen (Angehörige),
- 2.derjenige, in dessen Wohnung, Einrichtung oder auf dessen Grundstück der Sterbefall sich ereignet hat,
- 3.jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
(2) Bei einer Totgeburt sind verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen
- 1.der eheliche Vater,
- 2.die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war,
- 3.der Arzt, der dabei zugegen war,
- 4.jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Totgeburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
(3) Eine Verpflichtung, die Leichenschau zu veranlassen, besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge zuvor genannte Person nicht vorhanden oder verhindert ist.
(4) Bei Sterbefällen und Totgeburten sind vor den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen verpflichtet
- 1.in Krankenhäusern und Entbindungsheimen der leitende Arzt, bei mehreren selbstständigen Abteilungen der leitende Abteilungsarzt,
- 2.auf Beförderungsmitteln deren Führer,
- 3.in Pflege- und Altersheimen, Erziehungs- und Gefangenenanstalten und ähnlichen Einrichtungen der Leiter.