Art. 29 BayStG
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
- Amtliche Abkürzung
- BayStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 282-1-1-WK
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1955 in Kraft (1) .
(2) 1(Satz 1 gegenstandslos). 2Die übrigen bisher geltenden Vorschriften über die Auflösung und das Erlöschen der Fideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen und über den Waldschutz bei der Fideikommissauflösung bleiben unberührt.
(3) 1Bestehende Verpflichtungen zur Leistung besonderer Reichnisse in Geld oder Naturalien an Geistliche oder an weltliche Kirchendiener bleiben bis zu deren Ablösung unberührt. 2Für die Ablösung ist der zu diesem Zeitpunkt geltende Kapitalisierungsfaktor des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl I S. 230) in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.