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§ 52 SHSG - Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler sowie Seniorprofessorinnen und Seniorprofessoren

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Amtliche Abkürzung
SHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Zu Gastprofessorinnen und Gastprofessoren können Personen bestellt werden, die an anderen Hochschulen oder Forschungs- und Bildungseinrichtungen selbstständig wissenschaftlich tätig sind oder die außerhalb einer Hochschule hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis erbringen und jeweils die Voraussetzungen für eine Professur nach § 41 erfüllen. Die Bestellung erfolgt durch das Präsidium auf Antrag des zuständigen Dekanats.

(2) Die Hochschulen können zeitlich befristet für Aufgaben in Lehre und Forschung freie Dienstverhältnisse als Gastwissenschaftlerinnen oder Gastwissenschaftler vereinbaren.

(3) Zu Seniorprofessorinnen oder Seniorprofessoren können Personen bestellt werden, die bis zum Eintritt in den Ruhestand als Professorinnen oder Professoren der jeweiligen Hochschule beschäftigt waren. Die Bestellung erfolgt durch das Präsidium auf Antrag des zuständigen Dekanats und bedarf des Einvernehmens des Hochschulrats. Die Bestellung erfolgt für maximal zwei Jahre und kann zweimal um maximal je zwei Jahre verlängert werden.

(4) Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.