Art.  29a BayJG - Jagd mit Fallen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Amtliche Abkürzung
BayJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
792-1-E

(1) Die verwendeten Fallen müssen ihrer Bauart nach Mindestanforderungen erfüllen, die ein sofortiges Töten oder einen unversehrten Lebendfang gewährleisten. Fangeisen dürfen nur verwendet werden, wenn zusätzlich

  1. 1.
    ihre Betriebssicherheit regelmäßig überprüft wird und
  2. 2.
    sie dauerhaft so gekennzeichnet sind, dass ihr Besitzer feststellbar ist.

(2) Fangeisen dürfen nur in geschlossenen Räumen, Fangbunkern oder Fanggärten, in denen die Schlagfalle nach oben verblendet ist, so aufgestellt werden, dass von ihnen keine Gefährdung von Menschen, geschützten Tieren und Haustieren ausgeht. Art.  42 Abs.  1 Nr.  2 bleibt unberührt.

(3) Die Verwendung von Schlagfallen ist der Jagdbehörde anzuzeigen.

(4) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit und dem Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln. Mit der Durchführung der Lehrgänge (Art.  28 Abs.  1 Satz  4), der Überprüfung der Fangeisen auf ihre Betriebssicherheit, ihrer Kennzeichnung und Registrierung (Absatz  1 Satz  2 Nrn.  1 und 2) kann der Landesjagdverband Bayern e.V. betraut werden; in diesem Fall hat der Landesjagdverband Bayern e.V. oder dessen zuständige Kreisgruppe der Jagdbehörde auf Verlangen die Ergebnisse der Funktionsprüfung sowie die Namen und Anschriften der Besitzer der gekennzeichneten Fangeisen mitzuteilen.