§ 4 SächsGDG - Kommunale Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 250-1
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsämter und Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
(2) Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Staatsministerien und mit Zustimmung der betroffenen Gebietskörperschaften durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach Absatz 1 für mehrere Landkreise und kreisfreie Städte einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städte zu übertragen.