§ 4 SächsGDG - Kommunale Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Amtliche Abkürzung
SächsGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
250-1

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsämter und Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

(2) Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Staatsministerien und mit Zustimmung der betroffenen Gebietskörperschaften durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach Absatz 1 für mehrere Landkreise und kreisfreie Städte einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städte zu übertragen.