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§ 44 ThürBG - Versetzung in den Ruhestand auf Antrag

Bibliographie

Titel
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Amtliche Abkürzung
ThürBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-2

Der Beamte auf Lebenszeit kann auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

  1. 1.

    das 60. Lebensjahr vollendet hat und schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist oder

  2. 2.

    das 63. Lebensjahr vollendet hat.