§ 119 SPersVG - Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Neuwahlen von Personal- oder Jugend- und Auszubildendenvertretungen nach diesem Gesetz sind erstmalig nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, spätestens bis zum 30. November 1973, alsdann jeweils in dem nach § 23 Abs. 1 beziehungsweise § 60 Abs. 1 Satz 1 vorgesehenen Wahlzeitraum durchzuführen. Die Amtszeit dieser neu zu wählenden Personal- oder Jugend- und Auszubildendenvertretungen endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der nach § 23 Abs. 1 beziehungsweise § 60 Abs. 1 Satz 1 durchzuführenden regelmäßigen Personalrats- oder Jugend- und Auszubildendenvertretungswahl, spätestens am 31. Mai 1977 beziehungsweise 30. Juni 1975, die Amtszeit des Personalrates der Gerichtsreferendare spätestens am 31. Mai 1974.
(2) Personalvertretungen oder Jugend- und Auszubildendenvertretungen, deren Amtszeit nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes endet, bleiben bis zur Neuwahl nach Absatz 1 Satz 1 im Amt; ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich nach diesem Gesetz.