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§ 119 SPersVG - Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz

Bibliographie

Titel
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Amtliche Abkürzung
SPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Neuwahlen von Personal- oder Jugend- und Auszubildendenvertretungen nach diesem Gesetz sind erstmalig nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, spätestens bis zum 30. November 1973, alsdann jeweils in dem nach § 23 Abs. 1 beziehungsweise § 60 Abs. 1 Satz 1 vorgesehenen Wahlzeitraum durchzuführen. Die Amtszeit dieser neu zu wählenden Personal- oder Jugend- und Auszubildendenvertretungen endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der nach § 23 Abs. 1 beziehungsweise § 60 Abs. 1 Satz 1 durchzuführenden regelmäßigen Personalrats- oder Jugend- und Auszubildendenvertretungswahl, spätestens am 31. Mai 1977 beziehungsweise 30. Juni 1975, die Amtszeit des Personalrates der Gerichtsreferendare spätestens am 31. Mai 1974.

(2) Personalvertretungen oder Jugend- und Auszubildendenvertretungen, deren Amtszeit nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes endet, bleiben bis zur Neuwahl nach Absatz 1 Satz 1 im Amt; ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich nach diesem Gesetz.