§ 15 BbgJAG - Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 316-2
(1) Der Rechtsreferendar ist zu entlassen, wenn die Entlassung schriftlich verlangt wird. In diesem Fall soll eine Wiedereinstellung nicht vor Ablauf von zwölf Monaten erfolgen.
(2) Der Rechtsreferendar kann entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.er dienstunfähig im Sinne des § 111 des Landesbeamtengesetzes ist;
- 2.die Voraussetzungen des § 100 des Landesbeamtengesetzes vorliegen;
- 3.er seine Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis in grober Weise verletzt;
- 4.er sich in der Ausbildung sonst als ungeeignet erweist, den Vorbereitungsdienst fortzusetzen.
(3) Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde. Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über die Entlassung bekannt gegeben wird.