Versionsverlauf

§ 13 ThürHG - Ausstattung der Hochschulen, Haushalt, Finanzierung, Eigentum

Bibliographie

Titel
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Amtliche Abkürzung
ThürHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Das Land stellt den Hochschulen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücke und Einrichtungen zur Verfügung und deckt ihren Finanzbedarf nach Maßgabe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel. Die Landesregierung strebt an, die für den Ausbau der Hochschulen zweckgebundenen Bundeszuweisungen anteilig durch Landesmittel zu ergänzen.

(2) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen hat sich an den Aufgaben der Hochschulen, den vereinbarten Zielen und den erbrachten Leistungen zu orientieren und die Hochschulentwicklungsplanung des Landes sowie die Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen zu beachten.

(3) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Hochschulen richten sich nach den kaufmännischen Regeln; im Übrigen finden die Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung Anwendung. Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium das Nähere, insbesondere zur haushaltsrechtlichen Behandlung der staatlichen Zuschüsse, zur Aufstellung der Wirtschaftspläne, zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen, zum Nachweis der sachgerechten Verwendung der Mittel sowie zum Jahresabschluss, durch Rechtsverordnung (Hochschulfinanzverordnung) zu regeln.

(4) Das Ministerium weist den Hochschulen die Haushaltsmittel zu, soweit es sie nicht selbst bewirtschaftet. Bewirtschaftende Stelle in der Hochschule ist der Kanzler, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist; er soll die Befugnis im Rahmen des Möglichen auf die Einrichtungen der Hochschule übertragen. Andere Zuständigkeiten für die Verteilung der Personal- und Sachmittel bleiben unberührt.

(5) Bei der Zuweisung der Mittel an die Hochschulen sowie innerhalb der Hochschulen sind die erbrachten und zu erwartenden Leistungen in Lehre, Forschung und Weiterbildung sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags zu berücksichtigen.

(6) Die zum Inkrafttreten dieses Gesetzes den Hochschulen vom Land zur dauernden Nutzung überlassenen Grundstücke, Bauten und anderen Vermögensgegenstände verbleiben im Eigentum des Landes. Vermögensgegenstände, die von den Hochschulen mit Landesmitteln beschafft werden, sind namens des Landes zu Eigentum des Landes zu erwerben.