§ 17a SGB IV - Umrechnung von ausländischem Einkommen
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB IV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1
(1) 1Ist Einkommen zu berücksichtigen, das in ausländischer Währung erzielt wird, wird es in Deutsche Mark nach dem Mittelkurs umgerechnet, der für diese Währung an der Frankfurter Devisenbörse notiert ist. 2Wird diese ausländische Währung an der Frankfurter Devisenbörse nicht notiert, erfolgt die Umrechnung in Deutsche Mark nach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Mittelkurs für die Deutsche Mark in dem betreffenden Land; für Länder mit differenziertem Kurssystem ist der Kurs für den nichtkommerziellen Bereich zugrunde zu legen.
(2) 1Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in den Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neu berechneten Leistung in der Vergangenheit liegt, der Umrechnungskurs für den Kalendermonat maßgebend, in dem die Anrechnung des Einkommens beginnt. 2Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in den Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neu berechneten Leistung nicht in der Vergangenheit liegt, der Umrechnungskurs für den ersten Monat des Kalendervierteljahres maßgebend, das dem Beginn der Berücksichtigung von Einkommen vorausgeht. 3Überstaatliches Recht bleibt unberührt.
(3) 1Der angewandte Umrechnungskurs bleibt solange maßgebend, bis
- 1.die Sozialleistung zu ändern ist,
- 2.sich das zu berücksichtigende Einkommen ändert oder
- 3.eine Kursveränderung von mehr als 10 vom Hundert gegenüber der letzten Umrechnung eintritt, jedoch nicht vor Ablauf von drei Kalendermonaten.
2Die Kursveränderung nach Nummer 3 sowie der neue Umrechnungskurs werden in entsprechender Anwendung von Absatz 2 ermittelt.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung auf
- 1.Unterhaltsleistungen,
- 2.Prämien für eine Krankenversicherung.
2Sie finden keine Anwendung bei der Ermittlung von Bemessungsgrundlagen von Sozialleistungen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 1985 eingetreten ist.